AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Geltungsbereich

1.1 Folgende allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Geschäftsbeziehungen jeglicher Art zwischen TiRa Media Lammer & Häßner GbR – nachfolgend TiRa Media – (Auftragnehmer) und dem Kunden. Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss gültige Fassung. Änderungen und Anpassungen der AGB bleiben vorbehalten. Die jeweils aktuelle Version ist auf unserer Website abrufbar.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform und müssen von beiden Vertragspartnern unterschrieben werden.

2. Vertragsschluss, Vertragsinhalt, Vorleistungspflicht

2.1 Die im Einzelfall zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot von TiRa Media, das auf diese AGB Bezug nimmt. Die Leistungsbeschreibungen aus dem Angebot bilden die Grundlage für die Leistungserbringung. Mit der Annahme des Angebots durch den Kunden kommt der Vertrag zu Stande. Sollte es im Einzelfall keine Auftragsbestätigung geben, ist für den Inhalt des Vertrages das Angebot von TiRa Media maßgeblich.

2.2 Der Kunde verpflichtet sich, nach Vertragsschluss und vor Ausführungsbeginn eine Anzahlung in Höhe von 50 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Ggf. nach Vereinbarung auch nur 30 %.

2.3 Der Kunde bevollmächtigt TiRa Media zur Auftragserfüllung notwendige Fremdleistungen, wie etwa Fotografien, im Namen des Kunden zu beauftragen oder Lizenzen zu erwerben. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur für diese Fremdleistungen freizustellen, insbesondere die Kosten zu übernehmen.

2.4 Wie im B2B-Bereich üblich, besteht kein Widerrufsrecht.

2.5 Serverkosten für das Hosting, Kosten für die Domain und ggf. Kosten für E-Mail Adressen trägt der Kunde.

2.6 Kosten für Bilder/Grafiken aus Adobe-Stock o.ä. Onlinebildergalerien trägt der Kunde. Auf dem Angebot ist eine Anzahl von Bildern ausgewiesen, die TiRa Media übernimmt. Hierbei handelt es nicht nicht um Bilder aus einem Foto-Shooting. Kosten für ein Foto-Shooting trägt der Kunde.

3. Vergütung, Zahlungsbedingungen und Verzug

3.1 Die Höhe der Vergütung für die von TiRa Media zu erbringende Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Die Vertragspartner können Pauschalpreise oder eine Vergütung nach Aufwand vereinbaren. Die vereinbarten Preise verstehen sich als Nettopreise, zuzüglich der jeweils geltende Mehrwertsteuer. Bei Ausführung anfallende Zölle, Lizenzgebühren, auch nachträglich entstehende Abgaben etc. werden dem Kunden ebenfalls in Rechnung gestellt.

3.2 Regelungen zur Fälligkeit der Vergütung ergeben sich jeweils aus dem Angebot. Soweit nicht im Angebot abweichend geregelt, sind Rechnungen spätestens 10 Kalendertage nach Zugang der Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig.

3.3 Kommt der Kunden in Verzug, ist TiRa Media berechtigt ab Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils aktuellen gesetzlichen Basiszinssatz geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt davon unberührt.

3.4 TiRa Media ist berechtigt, neben Vorschussrechnungen auch Abschlagsrechnungen in angemessener Höhe zu stellen.

4. Rechteeinräumung

4.1 Sofern nicht im Angebot eine abweichende Regelung enthalten ist, erhält der Kunde an den von TiRa Media gelieferten schutzfähigen Werken einfache, inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte.

4.2 Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte durch den Kunden bedarf der schriftlichen Zustimmung von TiRa Media, ausgenommen einer Übertragung im Konzern.

4.3 Vorschläge des Kunden oder seine sonstige Mitarbeit begründen kein Mit-Urheberrecht.

4.4 TiRa Media hat das Recht, auf Webseiten und den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden.

4.5 TiRa Media ist bleibt stets berechtigt, gefertigte Entwürfe und das Logo des Kunden sowie Vervielfältigungen zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden, auch wenn dem Kunden ein ausschließliches Nutzungsrecht gewährt wird.

4.6 TiRa Media behält sich das Eigentum aller überlassenen Unterlagen, Skripte, Skizzen, Reinzeichnungen usw. bis zur endgültigen und vollständigen Zahlung der Vergütung vor. Urheberrechtliche Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung aller Rechnungen auf den Kunden über.

5. Mitwirkung des Kunden, Rechte Dritter

5.1 Die einzelnen Mitwirkungsleistungen des Kunden im Rahmen der Leistungserbringung ergeben sich aus der im jeweiligen Angebot enthaltenen Leistungsbeschreibung. Der Kunde erbringt seine Mitwirkungsleistungen unentgeltlich. Der Kunde kann die vereinbarten Mitwirkungsleistungen selbst oder durch Dritte erbringen.

5.2 Soweit der Kunde für die Ausführung der vereinbarten Leistungen durch TiRa Media Daten, Vorlagen, Bilder, Texte, Dateien etc. überlässt, ist TiRa Media nicht verpflichtet, zu prüfen, ob diese im Eigentum des Kunden stehen und frei von Rechten Dritter sind. Für den Fall, dass TiRa Media von Dritten wegen der vom Kunden überlassenen Vorlagen, Daten, Fotos etc. von Dritten in Anspruch genommen wird, stellt der Kunde TiRa Media auf erstes Anfordern von allen Ersatzansprüchen und Kosten frei.

5.3 Der Kunde verpflichtet sich, stets Kopien von den übergebenen Daten und Unterlagen zu fertigen, um eine eventuelle weitere Übersendung sicher zu stellen. Sollte es beim Übertragungswege, welcher Art auch immer, zu Verlusten von Daten, Unterlagen etc. kommen, haftet TiRa Media hierfür nicht. Für den Fall des Datenverlustes ist der Kunde verpflichtet, die betreffenden Daten und Unterlagen erneut unentgeltlich TiRa Media zur Verfügung zu stellen.

5.4 Sofern möglich, werden die Vertragspartner Termine und/oder Ausführungsfristen für die Erbringung von Mitwirkungsleistungen festlegen. Sofern für die Erbringung von Mitwirkungsleistungen keine Termine und/oder Ausführungsfristen vereinbart sind, wird TiRa Media die Erbringung der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Mitwirkungsleistungen mit angemessenem zeitlichen Vorlauf in Textform anfordern.

5.5 Erbringt der Kunde seine Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb der vereinbarten Termine und/oder Ausführungsfristen, werden die Termine und/oder Ausführungsfristen für TiRa Media angemessen verlängert. Die Verlängerung berechnet sich nach der Dauer der nicht vertragsgemäßen Mitwirkung. TiRa Media teilt dem Kunden die konkret unterlassene bzw. nicht vertragsgemäß erbrachte Mitwirkungsleistung unter Hinweis auf eine etwaige Veränderung der Termine und/oder Ausführungsfristen mit.

5.6 TiRa Media kann vom Kunden die Vergütung von Zusatzaufwand, der aufgrund der unterlassenen oder unzureichenden Mitwirkungsleistung entsteht, auf Basis der aktuell gültigen Stundensätze verlangen.

5.7 Bei Mitwirkungsleistungen, ohne deren Erbringung die Leistungen von TiRa Media wesentlich erschwert sind, ist TiRa Media zudem berechtigt, dem Kunden eine angemessene Nachfrist zur vertragsgemäßen Erbringung der betreffenden Mitwirkungsleistung zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist erfolglos, ist TiRa Media zur außerordentlichen Kündigung des jeweiligen Vertrages berechtigt.

6. Abwicklung und Änderungswünsche, Vollendung und Abnahme

6.1 TiRa Media ist berechtigt, die Ausführung der vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise Dritten zu übertragen. Entwürfe (Reinzeichnungen/Skizzen) sowie fertige Daten und Dateien unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

6.2 TiRa Media fertigt einen ersten Entwurf (Datensatz bzw. Reinzeichnung). Wenn der erste Entwurf nicht den Vorstellungen des Kunden entspricht, wird TiRa Media maximal bis zu 3 weiteren Entwürfe (Bearbeitungsschleifen) entwickeln. Ansonsten erklärt der Kunde innerhalb von 12 Werktagen in Textform die Freigabe des vorgelegten Entwurfes oder legt TiRa Media Korrekturmuster vor.

6.3 Falls der Kunde darüber hinaus eine Änderungsanforderung stellt, wird TiRa Media die Änderungsanforderung überprüfen und innerhalb einer angemessenen Zeitspanne ein Angebot zur kostenpflichtigen Umsetzung der Änderungsanforderung vorlegen. Der Kunde wird innerhalb einer Zeitspanne von zwölf (12) Arbeitstagen erklären, ob er das Änderungsangebot annimmt oder nicht. Lehnt der Kunden das Änderungsangebot ab, erbringt TiRa Media die Leistungen weiterhin so als sei die Änderungsanforderung nicht gestellt worden.

Nimmt der Kunde das Änderungsangebot an, bilden das Änderungsanbot und die Annahmeerklärung des Kunden eine verbindliche Änderungsvereinbarung. Jede Änderungsvereinbarung wird integraler Bestandteil des jeweiligen Einzelauftrags.

6.4 Mit Online-Stellung einer Webseite im öffentlichen Internet und Übergabe der Zugangsdaten an den Kunden ist die Erstellung einer Webseite vollendet. Andere Leistungen bzw. Lieferverpflichtungen sind erfüllt, sobald die Sachen an den Kunden zur Versendung gelangt sind oder, bei unkörperlichen Leistungen, wenn TiRa Media den Kunden in Textform informiert, dass die Leistung fertiggestellt ist.

6.5 Nach Vollendung oder Fertigstellung hat der Kunde eventuelle Mängel innerhalb von 12 Werktagen TiRa Media anzuzeigen, andernfalls gilt die erbrachte Leistung bzw. das Werk als abgenommen.

6.6 Weitere Änderungen, Verbesserungen auf Wunsch des Kunden nach Vollendung bzw. Fertigstellung der Leistung sind zusätzliche Leistungen und werden auf Basis des vereinbarten Stundensatzes zusätzlich vergütet.

6.7 Fertigstellungs- und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Kunden etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Texten, Bildern Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat.

7. SEO, Monatliche Pakete, Vorleistungspflicht

7.1 Beauftragt der Kunde TiRa Media mit einer Suchmaschinenoptimierung wird kein konkreter oder dauerhafter Erfolg für der Anzeige der Webseite bei den unterschiedlichen Suchmaschinen geschuldet.

7.2 Bei Buchung eines monatlichen Paketes ist die vereinbarte Vergütung jeweils im voraus für die angegebene Vertragslaufzeit (6 oder 12 Monate) oder am Anfang der Monats bei monatlicher Zahlweise zu leisten.

8. Schutzrechte

8.1 TiRa Media steht dafür ein, dass erstellte Webseiten, Texte, Logos, Designs und gelieferte Sachen (Liefergegenstand) frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter sind, soweit nicht in Abstimmung mit dem Kunden entsprechende Lizenzen und Rechte für Drittleistungen zur Ausführung des Auftrags erworben werden.

8.2 Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

8.3 In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird TiRa Media nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt TiRa Media dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen nach Ziffer 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

8.4 Bei Rechtsverletzungen durch von TiRa Media gelieferte Produkte anderer Hersteller wird TiRa Media nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen TiRa Media bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

8.5  Es wird keine Rechtsberatung geleistet, die technische Bereitstellung bringt keine rechtliche Gewährleistung mit sich und die rechtliche Prüfung der Webseite obliegt dem Kunden.

9. Gewährleistung, Sachmängel

9.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von TiRa Media oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

9.2 Die Liefergegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn TiRa Media nicht binnen 7 (sieben) Werktagen nach Zugang der Lieferung eine Mängelrüge in Textform zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge TiRa Media nicht binnen 7 (sieben) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

9.3 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist TiRa Media nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern.

9.4 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von TiRa Media, kann der Kunde unter den in Ziffer 10 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

9.5 Bei Mängeln von Sachen anderer Hersteller, die TiRa Media aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird TiRa Media nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen TiRa Media bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen TiRa Media gehemmt.

9.6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von TiRa Media den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

10. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

10.1 Die Haftung von TiRa Media auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 9 eingeschränkt.

10.2 TiRa Media haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

10.3 Soweit TiRa Media gem. Ziffer 9.2. dieser AGB dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die TiRa Media bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die TiRa Media bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

10.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von TiRa Media für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 10.000,00 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

10.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von TiRa Media.

10.6 Soweit TiRa Media technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

10.7 Die Einschränkungen dieser Ziffer 9 gelten nicht für die Haftung von TiRa Media wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Bestimmungen

11.1 Alle den Vertrag und seine Ausführung betreffenden Vereinbarungen zwischen TiRa Media und dem Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

11.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

11.3 Erfüllungsort für alle Leistungen ist Leipzig.

11.4 Soweit der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und der Geschäftsbeziehung mit TiRa Media Leipzig vereinbart.

Stand: Februar 2023

Nach oben scrollen